Über das Personal

Im Zuge der Reform der zivilen Sicherheit ist im Jahr 2015 unter anderem das Verwaltungs- und Besoldungsstatut für die Feuerwehr vereinheitlicht worden. Dies bedeutet, dass alle Feuerwehrleute desselben Dienstgrads nunmehr über dasselbe Gehalt, dieselben Vorteile und dieselbe Urlaubsregelung verfügen, selbst wenn sie nicht für dieselbe Hilfeleistungszone arbeiten. Nur Feuerwehrleute, die sich für die Beibehaltung ihres ehemaligen kommunalen Besoldungsstatuts entschieden haben, können das neue Statut nicht in Anspruch nehmen.

Das Statut des Berufspersonals der Feuerwehr unterscheidet sich jedoch in einigen Punkten von demjenigen des freiwilligen Personals. Diese Unterschiede gehen aus der Situation der freiwilligen Feuerwehrleute hervor, die eine andere hauptberufliche Tätigkeit ausüben. Da diese nicht vollzeitig für die Feuerwehr arbeiten, nicht endgültig ernannt sind, sondern ihre Verfügbarkeit selbst bestimmen, können sie auf verschiedene Urlaubsarten oder spezifische Regelungen keinen Anspruch erheben (Neuzuweisung, Laufbahnenderegelung). Das freiwillige Personal verfügt jedoch über eine Steuerbefreiung und eine Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen als Ausgleich für ihren Einsatz für die Gesellschaft.

Um den Mitgliedern der Feuerwehr bei der Orientierung im neuen Statut zu helfen, fassen wir nachstehend die wichtigsten Punkte zusammen und geben systematisch die betreffenden Artikel der Königlichen Erlasse an.

Das Verwaltungs- und Besoldungsstatut der Feuerwehr wird im Detail in folgenden Königlichen Erlassen beschrieben:

BESOLDUNG UND VORTEILE

Das Besoldungsstatut der Feuerwehr ist im Königlichen Erlass vom 19. April 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen festgelegt. Nachstehend finden Sie eine Liste mit den Bestimmungen über die Besoldung und die Vorteile des Berufspersonals und des freiwilligen Personals unter Angabe der damit zusammenhängenden Artikel des Königlichen Erlasses, in denen Sie nähere Informationen finden.
Achtung: Der Zonenrat kann gemäß den durch den Königlichen Erlass vom 19. April 2014 festgelegten Grenzen und Bedingungen zusätzliche Vorteile und Entschädigungen bestimmen.

BERUFSPERSONAL

Gehalt

Das Jahresgehalt der Mitglieder des Berufspersonals der Feuerwehr wird entsprechend dem Dienstgrad, den Dienstjahren (dem "finanziellen Dienstalter") und dem Rang in der Gehaltstabelle festgelegt.
Die Gehaltstabellen pro Dienstgrad finden Sie in Anlage 1 zum Besoldungsstatut.

Zulagen

Als Mitglied des Berufspersonals der Feuerwehr können Sie in den Genuss von sechs verschiedenen Zulagen kommen:

  • einer Haushalts- und Ortszulage, einer Jahresendzulage und eines Urlaubs-geldes zu denselben Bedingungen wie föderale Beamte,
  • einer Prämie für Einsatzfähigkeit, deren Betrag von Ihrem Dienstgrad und der Anzahl geleisteter Stunden abhängt,
  • einer Zulage bei ununterbrochener Ausübung eines höheren Amtes während mindestens neunzig Tagen,
  • einer Diplomzulage. Der Zonenrat legt die Bedingungen für die Gewährung dieser Zulage fest.

Für Einzelheiten: siehe Art. 25-31 des Besoldungsstatuts.

Beförderung in der Gehaltstabelle

Ob Sie in Ihrer Gehaltstabelle Zugang zu einem höheren Dienstgrad haben können, hängt von den Dienstjahren in Ihrer derzeitigen Gehaltstabelle, vom Ergebnis Ihrer Bewertung und von der Teilnahme an einer ausreichenden Anzahl Stunden Ausbildung ab.

Für Einzelheiten: siehe Art. 12-19 des Besoldungsstatuts.

FREIWILLIGES PERSONAL

Leistungsvergütung

Da Sie als Freiwilliger arbeiten, erhalten Sie keine "Besoldung", sondern eine "Vergütung", die von Ihrem Dienstgrad abhängt. Für die Berechnung der Vergütung werden die Bereitschaftsdienste in der Kaserne, die Einsätze, die Vorbeugung, die logistischen oder administrativen Aufgaben, die Übungen und die Ausbildungen berücksichtigt.
Die Tabellen mit den Beträgen der Stundenlöhne pro Dienstgrad finden Sie in Anlage 2 zum Besoldungsstatut.

Für Einzelheiten: siehe Art. 32-37 des Besoldungsstatuts.

Zulagen

Als Mitglied des freiwilligen Personals der Feuerwehr können Sie in den Genuss von drei verschiedenen Zulagen kommen:

  • einer Diplomzulage. Der Zonenrat legt die Bedingungen für die Gewährung dieser Zulage fest,

  • einer Zulage für unregelmäßige Leistungen. Der Zonenrat legt die diesbezüglichen Beträge fest.

  • Wenn der Freiwillige ein höheres Amt mindestens neunzig Tage lang ununterbrochen ausgeübt hat, erhält er hierfür eine Zulage.

Für Einzelheiten: siehe Art. 38-44 des Besoldungsstatuts.

Steuerbefreiung und Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen

Als Mitglied des freiwilligen Personals kommen Sie in den Genuss einer Steuerbefreiung und einer Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen, weil Sie sich selbst in den Dienst der Bevölkerung stellen.

Für Einzelheiten: siehe Steuervorschriften (Art. 38, §1, Nr. 12 des Einkommensteuergesetzbuches) und Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit (Art. 17quater des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer)

 
 

URLAUBSARTEN UND ABWESENHEITEN

Die Urlaubsarten des Berufspersonals sind im Verwaltungsstatut der Feuerwehr festgelegt. Nachstehend finden Sie eine Übersicht über die Abwesenheiten und Urlaubsarten. Als Mitglied des freiwilligen Personals finden Sie hier nähere Informationen über die Organisation der Dienstzeit und die Aussetzung der Ernennung.

BERUFSPERSONAL

Jahresurlaub

Die Anzahl Urlaubstage, auf die Sie Anrecht haben, hängt von Ihrem Alter ab: Bis zum Alter von fünfzig Jahren verfügen Sie über sechsundzwanzig Urlaubstage. Ab dem Alter von fünfzig Jahren erhalten Sie einen zusätzlichen Urlaubstag pro Jahr. Sie erhalten außerdem drei zusätzliche Urlaubstage, die lokalen Feiertagen innerhalb der Zone entsprechen. Zudem kann der Zonenrat beschließen, einen oder zwei zusätzliche Urlaubstage pro Jahr zu gewähren.

Für Einzelheiten: siehe Art. 195-200 des Verwaltungsstatuts.

Freistellungen

Für bestimmte Tätigkeiten dürfen Sie während der Dienstzeit für eine bestimmte Dauer dem Dienst fernbleiben: wenn Sie zum Beispiel aufgefordert werden, als Zeuge vor Gericht zu erscheinen.
Der Zonenrat kann zusätzliche Freistellungen festlegen.

Für Einzelheiten: siehe Art. 205, 206 und 216 des Verwaltungsstatuts.

Andere Urlaubsarten und Abwesenheiten

Sie haben ebenfalls Anrecht auf andere Urlaubsarten; diese finden Sie in der zusammenfassenden Tabelle mit den Abwesenheiten.

Abwesenheit wegen Krankheit

Berufspersonalmitglieder können jedes Jahr einundzwanzig besoldete Krankheitsurlaubstage in Anspruch nehmen. In bestimmten Fällen wird diese Anzahl verringert.
Wenn Ihre Krankheitsurlaubstage erschöpft sind und Sie weiterhin krank sind, werden Sie zur Disposition gestellt. Sie beziehen dann ein Wartegehalt, das 60 Prozent Ihrer Besoldung entspricht.

Für Einzelheiten: siehe Art. 223-239 des Verwaltungsstatuts.

Einstweilige Amtsenthebung im Interesse des Dienstes

Wenn Sie strafrechtlich verfolgt werden oder Ihnen eine Disziplinarstrafe aufgrund eines schwerwiegenden Fehlers droht, kann der Zonenrat Sie vorbeugend einstweilen Ihres Amtes entheben. Es handelt sich hierbei nicht um eine Disziplinarstrafe, sondern um eine Ordnungsmaßnahme im Interesse des Dienstes.

Für Einzelheiten: siehe Art. 297 des Verwaltungsstatuts.

FREIWILLIGES PERSONAL

Organisation der Dienstzeit

Da Sie als freiwilliger Feuerwehrmann eine hauptberufliche Tätigkeit ausüben und Sie selbst der Zone mitteilen, wann Sie verfügbar und erreichbar sind, sind Sie spezifischen Regeln in Sachen Dienst- und Ruhezeit unterworfen. So dürfen Sie über einen Zeitraum von zwölf Monaten höchstens vierundzwanzig Stunden pro Woche arbeiten und die Dienstzeit darf außer in Notfallsituationen vierundzwanzig Stunden nie überschreiten. Pro Zeitraum von sieben Tagen haben Sie grundsätzlich Anrecht auf eine ununterbrochene Ruhezeit von sechsunddreißig Stunden. Von dieser Regel kann abgewichen werden, vorausgesetzt, dass innerhalb der folgenden vierzehn Tage die Ruhezeit gewährt wird.

Für Einzelheiten: siehe Art. 174-180 des Verwaltungsstatuts.

Aussetzung der Ernennung

Als Mitglied des freiwilligen Personals haben Sie in Ihrer Hilfeleistungszone keinen Anspruch auf Laufbahnunterbrechung. Sie dürfen jedoch beim Zonenrat die Aussetzung Ihrer Ernennung für einen Zeitraum von sechs Monaten bis zu zwei Jahren beantragen.

Für Einzelheiten: siehe Art. 246 des Verwaltungsstatuts.

Einstweilige Amtsenthebung im Interesse des Dienstes

Wenn Sie strafrechtlich verfolgt werden oder Ihnen eine Disziplinarstrafe aufgrund eines schwerwiegenden Fehlers droht, kann der Zonenrat Sie vorbeugend einstweilen Ihres Amtes entheben. Es handelt sich nicht um eine Disziplinarstrafe, sondern um eine Ordnungsmaßnahme im Interesse des Dienstes.

Für Einzelheiten: siehe Art. 297 des Verwaltungsstatuts.

 
 

FUNKTIONSBESCHREIBUNGEN

Als Feuerwehrmann üben Sie Funktionen aus, die mit Ihrem Dienstgrad verbunden sind. Außerdem können Sie administrative und technische oder eher spezielle Funktionen im Bereich Einsatz ausüben. Im nachstehenden Schema finden Sie eine Übersicht über die Kombinationsmöglichkeiten.
Die Funktionsbeschreibungen sind in einem Ministeriellen Erlass festgelegt. Sie dienen insbesondere bei Anwerbungen und Beförderungen als Grundlage, sie sind aber auch im Rahmen des individuellen Bewertungszyklus jedes Personalmitglieds unabdingbar.
Ministerieller Erlass vom 8. Oktober 2016 zur Festlegung der Funktionsbeschreibungen des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen


Die Funktionsbeschreibungen sind in einem Ministeriellen Erlass festgelegt. Sie dienen insbesondere bei Anwerbungen und Beförderungen als Grundlage, sie sind aber auch im Rahmen des individuellen Bewertungszyklus jedes Personalmitglieds unabdingbar.

Ministerieller Erlass vom 8. Oktober 2016 zur Festlegung der Funktionsbeschreibungen des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen

BEWERTUNG

Ein gutes Bewertungssystem erleichtert die Kommunikation zwischen Ihnen und Ihrem funktionellen Vorgesetzten. Sie legen zusammen fest, wie Sie Ihre Kompetenzen entwickeln und parallel dazu die Ziele Ihres Dienstes erreichen können.
Die Regelung ist für die Mitglieder des freiwilligen Personals und die Berufspersonalmitglieder gleich. Nur für den Zonenkommandanten und die Personalmitglieder auf Probe gibt es ein separates Bewertungssystem. Die Bewertungsperiode beträgt zwei Jahre.

Für Einzelheiten: siehe Art. 152-173 des Verwaltungsstatuts.

Ablauf der Bewertung

Funktionsgespräch

Zu Beginn einer Bewertungsperiode führen Sie mit Ihrem funktionellen Vorgesetzten ein Funktionsgespräch, in dem die zu erreichenden Ziele festgelegt werden und in dem Sie auf die Elemente eingehen, auf deren Grundlage Sie bewertet werden. Ihr Vorgesetzter erstellt darüber einen Bericht.

Mitarbeitergespräch

Wenn Sie oder Ihr funktioneller Vorgesetzter es für notwendig erachten, kann im Laufe der Bewertungsperiode ein Mitarbeitergespräch vorgesehen werden. Bei diesem Gespräch können zum Beispiel Lösungen für Probleme geprüft werden, auf die Sie bei der Verwirklichung der Ziele stoßen.
Die im Funktionsgespräch festgelegten und zu erreichenden Ziele können eventuell angepasst werden.

Bewertungsgespräch

Am Ende einer Bewertungsperiode führen Sie und Ihr Vorgesetzter ein Bewertungsgespräch. Bei dieser Gelegenheit wird geprüft, ob die Ziele erreicht worden sind. Ihr Vorgesetzter erstellt einen Bewertungsbericht und erteilt folgende Noten: "genügend", "zu verbessern" oder "ungenügend". Wenn Sie es wünschen, können Sie diesem Bericht Bemerkungen hinzufügen.

Neues Funktionsgespräch

Am Ende des Bewertungsgesprächs vereinbaren Sie ein neues Funktionsgespräch für die folgende Bewertungsperiode.

Für Einzelheiten: siehe Art. 156-164 des Verwaltungsstatuts.

Was geschieht bei einer negativen Bewertung?

Wenn Sie mit dem Ergebnis Ihrer Bewertung nicht einverstanden sind, können Sie bei der Bewertungskommission, deren Vorsitz der Zonenkommandant führt, Widerspruch einlegen.
Wenn Sie in einem Zeitraum von drei Jahren zweimal die Note "ungenügend" erhalten, spricht der Zonenrat Ihre Entlassung aus. Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, können Sie bei der föderalen Widerspruchskammer Widerspruch einlegen.

Für Einzelheiten: siehe Art. 165-171 des Verwaltungsstatuts.

 
 

LAUFBAHN

Nachstehend beschreiben wir die Möglichkeiten der Laufbahnentwicklung als Mitglied der Feuerwehr sowohl innerhalb der Zone als auch in anderen Zonen.

Beförderung in einen höheren Dienstgrad

Als Mitglied des freiwilligen Personals oder des Berufspersonals der Feuerwehr können Sie in einen höheren Dienstgrad befördert werden. Dafür müssen Sie bestimmte Bedingungen in Sachen Ausbildung, Bewertung, Dienstalter, Dienstgrad usw. erfüllen. Möchten Sie an einem Beförderungsverfahren teilnehmen? Die diesbezüglichen Bedingungen finden Sie im Verwaltungsstatut.

Für Einzelheiten: siehe Art. 56 des Verwaltungsstatuts.

Sie können ebenfalls in einer anderen Zone in einen höheren Dienstgrad aufsteigen; in diesem Fall handelt es sich um eine 'Beförderung durch Mobilität'.

Für Einzelheiten: siehe Art. 87-88 des Verwaltungsstatuts.

Achtung: Wenn Sie Berufspersonalmitglied sind, dürfen Sie sich nur auf vakante Stellen für Berufspersonal bewerben. Wenn Sie freiwilliges Mitglied sind, dürfen Sie sich nur auf vakante Stellen für Freiwillige bewerben, es sei denn, diese Posten sind den Freiwilligen ebenfalls im Rahmen der Professionalisierung zugänglich.

Für Einzelheiten: siehe Art. 55, Art. 90 Absatz 2 und Art. 107 Absatz 2 des Verwaltungsstatuts.

Mobilität: in eine andere Zone

Wenn Sie in einer anderen Zone arbeiten möchten, können Sie Ihren derzeitigen Dienstgrad und Ihre derzeitige Gehalts- oder Leistungsvergütungstabelle behalten. Die Möglichkeit der Versetzung in eine andere Zone hängt insbesondere von Ihrem Dienstgradalter und Ihrer letzten Bewertung ab.
Möchten Sie in einer anderen Zone arbeiten? Dann besuchen Sie regelmäßig die Website der Zone, in die Sie versetzt werden möchten, oder die Rubrik Jobs dieser Website, auf der Sie die Stellenangebote für die über Mobilität zugänglichen Funktionen finden.

Für Einzelheiten: siehe Art. 67-83 des Verwaltungsstatuts.

Achtung: Wenn Sie Berufspersonalmitglied sind, dürfen Sie sich nur auf vakante Stellen für Berufspersonal bewerben. Wenn Sie freiwilliges Mitglied sind, dürfen Sie sich nur auf vakante Stellen für Freiwillige bewerben, es sei denn, diese Posten sind den Freiwilligen ebenfalls im Rahmen der Professionalisierung zugänglich.

Professionalisierung: vom Freiwilligen zum Berufspersonalmitglied

Als Mitglied des freiwilligen Personals können Sie sich auf eine vakante Stelle als Berufsfeuerwehrmann Ihrer Zone unter Beibehaltung Ihres derzeitigen Dienstgrads bewerben. Sie können ebenfalls Berufspersonalmitglied in einer anderen Zone werden; in diesem Fall kombinieren Sie Professionalisierung mit Mobilität. Um Berufspersonalmitglied werden zu können, müssen Sie eine Prüfung bestehen und eine Probezeit absolvieren.

Für Einzelheiten: siehe Art. 92-109 des Verwaltungsstatuts.

Neuzuweisung: hin zu leichteren Einsatzaufgaben oder administrativen, technischen oder logistischen Aufgaben

Wenn der Arzt der Ansicht ist, dass Ihre Arbeit als Feuerwehrmann Ihre Gesundheit beeinträchtigt oder wenn Sie einen eigenen Antrag stellen, kann der Zonenrat Ihnen erlauben, leichtere Einsatzaufgaben oder administrative, technische oder logistische Aufgaben auszuüben.

Achtung: Die Neuzuweisungsregelung ist nur auf das Berufspersonal anwendbar.

Für Einzelheiten: siehe Art. 110-123 des Verwaltungsstatuts.

 
 

LAUFBAHNENDE

Das Statut des Berufspersonals der Feuerwehr unterscheidet sich in einigen Punkten von demjenigen des freiwilligen Personals. Diese Unterschiede gehen aus der Situation der freiwilligen Feuerwehrleute hervor, die eine hauptberufliche Tätigkeit ausüben. Da diese nicht vollzeitig für die Feuerwehr arbeiten, nicht endgültig ernannt sind, sondern ihre Verfügbarkeit selbst bestimmen, finden spezifische Regelungen wie die Neuzuweisung und die Laufbahnenderegelung auf Sie keine Anwendung. Der Zonenrat kann jedoch den freiwilligen Feuerwehrleuten nach einer ehrenvollen Entlassung aus ihrem Amt eine Anerkennungszulage gewähren.

BERUFSPERSONAL

Um die Laufbahnenderegelung in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie bestimmte der in Artikel 125 des Verwaltungsstatuts erwähnten Bedingungen erfüllen. Sie können dann beim Zonenrat einen Antrag einreichen, um eine der folgenden Maßnahmen beanspruchen zu können:

Eine leichtere, angepasste Aufgabe

Wenn Sie den Antrag gestellt haben, in einer angepassten operativen Funktion beschäftigt zu werden oder eine administrative, technische oder logistische Aufgabe auszuüben, die Ihrem Profil und Ihren Möglichkeiten entspricht, sind Sie verpflichtet, Ihre Pensionierung zu beantragen, sobald Sie das Alter erreicht haben, in dem Sie die Bedingungen für die Vorruhestandspension erfüllen.

Für Einzelheiten: siehe Art. 126-130 des Verwaltungsstatuts.

Vorruhestandsurlaub

Wenn Ihnen keine leichtere, angepasste Aufgabe zugewiesen werden kann, kann der Zonenrat einen Vorruhestandsurlaub gewähren. Sie sind verpflichtet, Ihre Pensionierung zu beantragen, sobald Sie das Alter erreicht haben, in dem Sie die Bedingungen für die Vorruhestandspension erfüllen.

Für Einzelheiten: siehe Art. 131-136 des Verwaltungsstatuts.

Pension

Als Berufsfeuerwehrmann unterliegen Sie derselben Pensionsregelung wie Beamte, aber Ihre Pension wird auf vorteilhaftere Art berechnet. Für andere Beamte zählt jedes geleistete Jahr für die Berechnung ihrer Pension nur im Verhältnis zu einem Sechzigstel, wohingegen dieses Verhältnis für Feuerwehrleute bei einem Fünfzigstel für alle Jahre liegt, die sie "direkt an der Brandbekämpfung teilgenommen haben". Der Betrag Ihrer Pension ist demnach höher. Ihr Pensionsalter bleibt jedoch identisch mit dem der Beamten.

Für Einzelheiten: siehe Art. 51 des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über verschiedene Angelegenheiten in Bezug auf die Pensionen des öffentlichen Sektors

Ausscheiden aus dem Amt

Ihr Amt als Berufspersonalmitglied kann wie folgt enden: Sie reichen Ihren Rücktritt ein, Sie werden entlassen (ehrenvoll oder nicht) oder Sie werden für definitiv untauglich erklärt.

Für Einzelheiten: siehe Art. 300 des Verwaltungsstatuts.

FREIWILLIGES PERSONAL

Die Laufbahnenderegelung für Mitglieder des freiwilligen Personals unterscheidet sich von derjenigen des Berufspersonals, da es sich nicht um ihre hauptberufliche Tätigkeit handelt. Als freiwilliges Mitglied können Sie nicht die Ausübung leichterer Aufgaben beantragen und Sie haben keinen Pensionsanspruch. Der Zonenrat kann Ihnen jedoch eine Anerkennungszulage gewähren.

Ausscheiden aus dem Amt

Ihr Amt als freiwilliges Mitglied kann wie folgt enden: Sie reichen Ihren Rücktritt ein, Sie werden entlassen (ehrenvoll oder nicht), Sie werden aus dem Dienst entfernt oder Ihre Ernennung wird nicht erneuert.

Für Einzelheiten: siehe Art. 301 des Verwaltungsstatuts.

Anerkennungszulage

Als freiwilliger Feuerwehrmann können Sie eine Zulage beziehen, wenn Sie ehrenvoll aus Ihrem Amt entlassen werden. Hier entscheidet der Zonenrat autonom.

Für Einzelheiten: siehe Art. 46 des Besoldungsstatuts.

 
 

DISZIPLINARORDNUNG

Als Feuerwehrmann haben Sie sowohl Rechte als auch Pflichten. Um besonnen arbeiten zu können, müssen Sie nämlich die Regeln einhalten, die Ihnen Ihr Arbeitgeber, die Hilfeleistungszone, auferlegt.
Im Verwaltungsstatut werden bestimmte Verfahren und Strafmaßnahmen für die Nichteinhaltung der Regeln bestimmt. Disziplinarstrafen müssen im Verhältnis zu der Schwere der Taten stehen; sie werden von Fall zu Fall ausgesprochen. Die Disziplinarordnung gilt für alle Personalmitglieder, einschließlich der Personalmitglieder auf Probe und des Zonenkommandanten.

Nachstehend finden Sie eine Übersicht über die verschiedenen Arten von Verstößen und Strafmaßnahmen sowie der Verfahren.

Für Einzelheiten: siehe Art. 247-279 des Verwaltungsstatuts.

Disziplinarverfahren

Bei Verstößen gegen die Berufspflichten oder Handlungen, die der Würde des Amtes schaden, kann das Zonenkollegium oder der Zonenrat eine Disziplinarstrafe auferlegen. Vor Auferlegung einer Disziplinarstrafe müssen Sie als Personalmitglied von den Taten, die Ihnen zur Last gelegt werden, in Kenntnis gesetzt werden. Sie müssen ebenfalls vorher angehört worden sein und können sich von einer Person Ihrer Wahl beistehen lassen.

Für Einzelheiten: siehe Art. 248-279 des Verwaltungsstatuts.

 

 

ARBEITSZEIT

Als Berufsmitglied arbeiten Sie nach einem Arbeitsstundenplan, der von der Zone festgelegt wird (z.B. Schichten von 12 Stunden oder von 8 Stunden, im durchgehenden Dienst oder in Tagarbeit, ...). Normalerweise bedeutet dies im Durchschnitt 38 Stunden pro Woche.
Wer möchte, kann - ohne Verpflichtung - mit der Zone eine Vereinbarung schließen, um pro Woche bis zu 10 weitere Stunden für die Zone zu leisten, in Form von Bereitschaftsdiensten in der Kaserne oder Einsätzen über Rufbereitschaft. Dies ist eine sogenannte Opt-out-Vereinbarung.

Einzelheiten: Gesetz vom 19. April 2014 über die Arbeitszeit und FAQ Arbeitszeit + Anlagen: ‘Präsentation mit weiteren allgemeinen Informationen über die Mediation: "Sozialschlichtung im öffentlichen Sektor" ’ und ‘Protokoll des Ausschusses A über das Verhandlungsverfahren

Laut Gesetz müssen regelmäßig Pausen gemacht werden, muss die Ruhezeit zwischen zwei langen Arbeitsschichten ausreichend sein, gibt es eine längere wöchentliche Ruhezeit, ...

Einzelheiten: Ministerielles Rundschreiben vom 24. Mai 2016 über die 24-Stunden-Schichten.

Als Freiwilliger arbeiten Sie hauptsächlich auf der Grundlage Ihrer persönlichen Verfügbarkeit. Sie können verfügbar sein, um Aufrufen für Einsätze zu folgen, wann es Ihnen am besten passt. Die Zone kann jedoch einen Mindestprozentsatz an Verfügbarkeit auferlegen. Es kann auch sein, dass die Zone Sie für Bereitschaften in der Kaserne vorsehen möchte. Die Bereitschaftszeit in der Kaserne und die Einsatzzeit gelten als Dienstzeit. Außerdem gelten als Dienstzeit die Stunden, in denen Sie eine Ausbildung absolvieren, an Übungen oder Beförderungsprüfungen teilnehmen, Präventionsaufgaben erfüllen und Wartungs- oder Verwaltungsaufgaben ausführen.

Über einen Zeitraum von einem Jahr darf ein Freiwilliger höchstens 24 Stunden pro Woche arbeiten. Zudem kann die Zone die Verfügbarkeit und das Aufrufen ihrer Freiwilligen autonom organisieren.

Einzelheiten: Art. 174-180 des VerwaltungsstatutsMinisterielles Rundschreiben vom 22. April 2014  und Note über die Verfügbarkeit der Freiwilligen infolge des Matzak-Urteils

 

KRANKENWAGENFAHRER

Wenn Sie ein Mitglied des Einsatzpersonals einer Hilfeleistungszone sein möchten, müssen Sie nicht unbedingt Feuerwehrmann werden. Sie können auch als Krankenwagenfahrer arbeiten. In vielen Fällen werden auch beide Funktionen ausgeübt. In diesem Fall bleiben die Bestimmungen des Statuts des Personals der Feuerwehrdienste anwendbar.

Wenn Sie als Krankenwagenfahrer, der kein Feuerwehrmann ist, arbeiten, ist ein völlig anderes Verwaltungs- und Besoldungsstatut anwendbar. Einige Bestimmungen stimmen mit denjenigen des Feuerwehrstatuts überein (z.B. in Sachen Mobilität, Professionalisierung, Urlaube und Abwesenheiten usw.), andere sind verschieden 

So gelten spezifische Anwerbungsbedingungen (z.B. wird kein föderaler Befähigungsnachweis verlangt) und sind nur Beförderungen in den Dienstgrad eines Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinators möglich. Es gibt auch getrennte Regeln in Bezug auf die Ausbildung (größtenteils vom FÖD Volksgesundheit bestimmt) und das Ausscheiden aus dem Amt.

Einzelheiten: Verwaltungsstatut der Krankenwagenfahrer und FAQ Krankenwagenfahrer

Angesichts der unterschiedlichen Aufgabenbereiche ist die Entlohnung unterschiedlich. Als Berufskrankenwagenfahrer haben Sie Anrecht auf andere Gehaltstabellen als die Feuerwehrleute und als freiwilliger Krankenwagenfahrer erhalten Sie andere Leistungsvergütungen.

Einzelheiten: Besoldungsstatut der Krankenwagenfahrer und FAQ Krankenwagenfahrer

Die Wahl, Krankenwagenfahrer zu werden, können Sie am Anfang Ihrer Karriere bei der Zone treffen, aber auch im Laufe Ihrer Karriere. Über ein spezifisches Verfahren können Sie vom Feuerwehrpersonal zum Krankenwagenpersonal wechseln, aber auch der umgekehrte Weg ist möglich.

Einzelheiten: K.E. vom 26. Januar 2018 über die Übertragung von Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen.

En tAls freiwilliger Krankenwagenfahrer, der kein Feuerwehrmann ist, können Sie, genau wie freiwillige Feuerwehrleute, eine Befreiung von Soziallasten erhalten. Die aktuelle Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen für freiwillige Feuerwehrleute der Zone ist nämlich seit dem 1. Januar 2018 auf die Krankenwagenfahrer, die keine Feuerwehrleute sind, ausgeweitet worden (auch auf die Freiwilligen des Zivilschutzes und die freiwilligen Krankenwagenfahrer der Ambulanzdienste außerhalb der Hilfeleistungszonen).

Einzelheiten: K.E. vom 28. November 1969 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer.

Das LASS ist der in Sachen soziale Sicherheit zuständige Dienst und es gibt technische Anweisungen, um die DMFAPPL auszufüllen. Über diesen Link finden Sie die Anweisungen des LASS:  : https://www.socialsecurity.be/employer/instructions/dmfappl/de/latest/instructions/persons/specific/firemen.html 

RECHTSHILFE

Wenn Sie für Vorfälle während der Ausübung Ihrer Funktionen als Personalmitglied vor Gericht geladen werden oder eine Strafverfolgung gegen Sie eingeleitet wird, haben Sie Anrecht auf den Beistand eines Rechtsanwalts. Die Zone übernimmt die Kosten für diese Rechtshilfe.
Wenn Ihre für die Ausübung Ihrer Funktionen notwendigen Güter beschädigt wurden, können Sie unter bestimmten Bedingungen von der Zone entschädigt werden. 

Einzelheiten: Art. 165-166 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 und Königlicher Erlass vom 28. März 2014 über den rechtlichen Beistand und die Sachschadenersatzleistung für die Personalmitglieder der Hilfeleistungszonen.

AUSBILDUNG

Als Mitglied des Berufspersonals beziehungsweise des freiwilligen Personals haben Sie bestimmte Rechte und Pflichten im Bereich Ausbildung (Weiterbildung und ständige Weiterbildung).

Einzelheiten: Art. 148-151 des Verwaltungsstatuts, FAQ Ausbildung - Update 30.06.2022 - und unter  ‘Ausbildungen und RetEx’ auf dieser Website.